AGB DOWNLOAD ALS .PDF
Bedingungen für Handyschutz24 Gruppenvertrag
Fassung Stand Januar 2005
Versicherungsinformation (AGB 01/2005) für den HS-24 Schutzbrief
(Teilnahme am HS-24 GmbH-Gruppenvertrag)
Bitte lesen Sie diese Information aufmerksam durch. Wenn Sie mit dem Inhalt des Schutzbriefes
nicht einverstanden sind, können Sie der Teilnahme am Gruppenvertrag innerhalb
von 14 Tagen nach Erhalt dieser Information widersprechen.
Schriftliche Form:
Alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Versicherten bedürfen der Schriftform und sind ausschließlich urschriftlich an die
Handyschutz24 Verwaltungs- u. Vertriebsgesellschaft mbH, Postfach 4133, 59037 Hamm
zu richten.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Handyschutz24 Service Hotline
(Mo. – Fr. 9.00 bis 18.00) 01805 – 24 42 63 0,12 €/min.
Service Hotline weltweit: +49 – 2381 – 30 78 00 8Mo: (Fr. 9.00 – 18.00)
Versicherungsnehmer:
Handyschutz24 Verwaltungs- u. Vertriebsgesellschaft mbH, Postfach 4133, 59037 Hamm (kurz
HS24)
Versicherter:
Versicherter ist der jeweilige Kunde, der einen Schutzbrief erworben hat.
Versicherer:
AXA Versicherung AG, 51067 Köln (kurz AXA)
Hinweis auf die zugrunde liegenden Bedingungen
HS24 stellt seinen Kunden, die einen Schutzbrief erworben haben, über die AXA Versicherung AG folgende Leistungen zur Verfügung:
§ 1 Versicherte Geräte
1. Der
Schutzbrief erstreckt sich auf das in der Beitrittserklärung benannte neue Mobilfunkendgerät(Handy)/PDA.
2. Nicht versicherbar sind Ausstellungsgeräte, reimportierte Geräte und Geräte, die bei Antragseingang bei
HS24 älter als 3 Monate sind. Maßgeblich für die Berechnung des Alters ist das Kaufdatum. Wird aufgrund
falscher Angaben im Antrag erst nach Dokumentierung, z.B. anlässlich eines Schadens, festgestellt,
dass das versicherte Gerät nicht über diesen Vertrag versicherbar ist, wird der Vertrag rückwirkend
aufgehoben. Die Prämien werden abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 € erstattet.
§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden
Versicherungsschutz besteht
1. für Beschädigung oder Zerstörung des Gerätes (Sachschäden) durch
a) Bedienungsfehler;
b) Bodenstürze, Bruchschäden, Flüssigkeitsschäden;
c) Überspannung, Induktion, Kurzschluss;
d) Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion;
e) Sabotage, Vandalismus, vorsätzliche Beschädigung durch Dritte;
2. nach Ablauf der Gewährleistungs- oder Garantiezeit des Herstellers oder Händlers auch für Beschädi-
gung oder Zerstörung des Gerätes (Sachschäden) durch
a) Konstruktionsfehler;
b) Guss- oder Materialfehler;
c) Berechnungs-, Werkstätten- oder Montagefehler;
3. bei Verlust des Gerätes durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung werden zusätzlich als
deren Folge widerrechtlich entstandene Gesprächsgebühren bis zu einem Maximalbetrag von 10 € pro
versichertem Handy/PDA ersetzt (Versicherungsschutz bei Eigentumsdelikten besteht nicht im Basic Paket)
.
4. Versicherungsschutz besteht
a) bei Zerstörung oder Beschädigung des Gerätes nur, wenn dieses inklusive des vollständigen serienmäßigen
Zubehör dem Versicherer zwecks Prüfung vorgelegt wird;
b) bei Verlust des Gerätes durch Einbruchdiebstahl (nur im Standard und Premium Paket) nur, wenn sich
das Gerät in einem verschlossenen Raum eines Gebäudes oder in einem verschlossenen, nicht einsehbaren
Kofferraum eines verschlossenen PKW befand und der Einbruchdiebstahl nachweislich zwischen 6
und 22 Uhr verübt wurde; (Versicherungsschutz bei Eigentumsdelikten besteht nicht im Basic Paket)
c) bei Verlust des Gerätes durch Diebstahl (nur im Premium Paket) nur, wenn das Gerät in persönlichem
Gewahrsam sicher mitgeführt wurde oder in einem verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnis einem
Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben wurde (Versicherungsschutz bei
Diebstahl besteht nicht im Standard und Basic Paket).
§ 3 Ausschlüsse
Versicherungsschutz besteht nicht für
1. Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch
a) Krieg, Bürgerkrieg, kriegs- oder bürgerkriegsähnliche Ereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, politische
Gewalthandlungen, Attentate oder Terrorakte;
b) Streik, Aussperrung oder Arbeitsunruhen;
c) Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe, Beschlagnahme, Entziehungen, Verfügungen oder
sonstige Eingriffe von hoher Hand;
d) elementare Naturereignisse oder Kernenergie;
2. Schäden:
a) durch dauernde Einflüsse des Betriebes, normale Abnutzung oder Witterungseinflüsse;
b) durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemäße Reparatur / Eingriffe nicht vom Versicherer autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den
Herstellervorgaben entsprechende – Verwendung oder Reinigung des Gerätes;
c) an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler;
d) Schäden an Verschleißteilen und Verbrauchsmaterialien sowie Batterien und Akkus;
e) für die ein Dritter aufgrund von Garantie-oder Gewährleistungsbestimmungen sowie sonstiger gesetzli
cher oder vertraglicher Bestimmungen zu haften hat; es sei denn, es handelt sich um Schäden gemäß § 2
Ziffer 1. e);
f) durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherten oder eines
berechtigten Nutzers des Gerätes;
g) Abhandenkommen durch Liegenlassen, Vergessen und Verlieren.
3. unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und Vermögensschäden;
4. Leistungen, die aufgrund von Service-, Justage- und Reinigungsarbeiten notwendig werden;
5. Leistungen, die zur Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-, Schramm-, und Scheuerschäden
sowie sonstiger Schönheitsfehler, die den technischen Gebrauch des Gerätes nicht beeinträchtigen,
erbracht werden.
§ 4 Umfang der Ersatzleistung
1. HS24 wickelt im Namen der AXA ersatzpflichtige Schäden direkt mit dem Versicherten ab. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen ausschließlich HS24 zu. Ein eigener Anspruch des Versicherten
gegen AXA auf Zahlung oder Leistung der Entschädigung besteht nicht.
2. Die Ersatzleistung beschränkt sich – unter Ausschluss eines jeden weiteren Anspruches –
a) auf die Freistellung des Versicherten von den Kosten der erforderlichen Reparatur des beschädigten Gerätes durch ein vom Versicherer beauftragtes Unternehmen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass
bei der Reparatur Änderungen oder Konstruktionsverbesserungen vorgenommen werden, gehen zu Lasten
des Versicherten.
b) auf die Freistellung von den Kosten der Gestellung eines Ersatzgerätes gleicher Art und Güte (ggf. auch
eines Gebrauchtgerätes) durch den Versicherer.
3. Die versicherte Deckungssumme ist, je nach abgeschlossenem Schutzpaket, je Schaden auf 250 €, 350 € oder 750 € zzgl. widerrechtlich entstandener Gesprächsgebühren von max. 10 € (nur Standard und
Premium Paket) sowie abzgl. des vereinbarten Selbstbehaltes begrenzt.
4. Bei Ersatzgerätgestellung oder Entschädigung in Form von Geldersatz kann der Versicherer die Herausgabe
des versicherten Gerätes und des serienmäßigen Zubehörs verlangen.
5. Der Versicherte hat im Schadenfall keinen Anspruch auf Geldersatz.
§ 5 Selbstbehalt
1. Bei bedingungsgemäß versicherten Sachschäden trägt der Versicherte je nach vereinbartem Schutzpaket
einen Selbstbehalt in Höhe von 15 € im Basic und Standard Paket und 25 € im Premium Paket.
2. Bei bedingungsgemäß versicherten Verlusten trägt der Versicherte je nach vereinbartem Schutzpaket
einen Selbstbehalt in Höhe von 15 € im Standard Paket bzw. 25 € im Premium Paket. Darüber hinaus im
Premium Paket bei Diebstahl 20% der Deckungssumme mind. aber 25 Euro.
3. HS24 ist berechtigt, die gemäß § 4 Ziffer 6 und 7 vereinbarte Selbstbeteiligung vom Konto des Versicherten
abzubuchen.
§ 6 Subsidiarität
Der Versicherer gewährt dem Versicherten insoweit keinen Versicherungsschutz, als der Versicherte
Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherten beanspruchen kann.
§ 7 Örtliche Geltung der Versicherung
1. Die Versicherung gilt weltweit.
2. Der Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Schutzbrief ist ausschließlich der Wohnort des
Versicherten in Deutschland oder Österreich.
§ 8 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
1. Der Versicherungsschutz beginnt zum, in der Beitrittserklärung, angegebenen Zeitpunkt, wenn der
Versicherte den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig an HS24 zahlt.
2. Die Vertragsdauer beträgt mindestens 24 Monate und verlängert sich stillschweigend einmalig um 12
Monate, wenn der Vertrag nicht von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. Die Versicherungsperiode
beträgt 12 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
3. Im Totalschadenfall und bei Erreichen der Gesamtschadensumme erlischt die Versicherung. Die Prämie
ist für die gesamte Versicherungsperiode fällig.
§ 9 Beitrag
Die Zahlung des Beitrages ist nur im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens möglich.
§ 10 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrages
1. Der erste oder einmalige Beitrag wird sofort nach Abschluss des Vertrages fällig.
2. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der fällige Erst- oder Einmalbeitrag nach Erhalt der Beitrittserklärung
und der Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der Widerspruchsfrist und Zahlungsaufforderung eingezogen
werden kann und der Versicherte einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
3. Konnte der fällige Erst- oder Einmalbeitrag ohne Verschulden des Versicherten von HS24 nicht eingezogen
werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn der Versicherte nach schriftlicher Aufforderung
durch HS24 die bei der Erteilung der Einzugsermächtigung angegebenen Daten unverzüglich überprüft
und korrigiert bzw. dies veranlasst und der Erst-oder Einmalbetrag danach erfolgreich eingezogen werden
kann.
4. Zahlt der Versicherte die erste Prämie nicht rechtzeitig sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der
Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
5. Zahlt der Versicherte den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann HS24 vom Vertrag
zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn HS24 den ersten oder einmaligen
Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend macht.
§ 11 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrages
1. Die Folgebeiträge sind am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig.
2. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der fällige Folgebeitrag zu dem in der Beitrittserklärung oder in der
Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherte einer berechtigten
Einziehung nicht widerspricht. Ergänzend gilt §10 Ziffer 3 entsprechend.
3. Wird die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherte ohne Mahnung in Verzug, es sei
denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. HS24 kann den Versicherten schriftlich zur
Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. HS24 ist berechtigt, Ersatz
des durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
4. Ist der Versicherte nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem
Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3
Satz 2 darauf hingewiesen wurde.
5. Ist der Versicherte nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann HS24 den
Vertrag kündigen, wenn er den Versicherten mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3 Satz 2 darauf
hingewiesen hat. Hat HS24 gekündigt und zahlt der Versicherte nach Erhalt der Kündigung innerhalb eines
Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle die zwischen dem Ablauf
der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
§ 12 Gerätetausch/Veräußerung des Gerätes an einen Dritten
1. Sollte der Versicherte im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung den Kaufvertrag für das Gerät
rückgängig machen, kann der Schutzbrief gegen Erstattung der zeitanteiligen Prämie zum Ende des
Meldemonats gekündigt werden (maßgebend ist der Posteingang bei HS24). Wird das Gerät im Rahmen der
gesetzlichen Gewährleistung durch ein neues Gerät gleicher Art und Güte ersetzt, geht der Schutzbrief auf
das neue Gerät über. Voraussetzung für den Übergang ist die schriftliche Anzeige des Geräteaustauschs an
HS24. Die für das ursprüngliche Gerät vereinbarte Vertragslaufzeit sowie der vereinbarte Deckungsumfang
verändert sich dadurch nicht. Falls der Schutzbrief bereits in Anspruch genommen wurde, behält HS24 sich vor, eine Aufwandsentschädigung geltend zu machen.
2. Wird ein versichertes Gerät vom Versicherten veräußert, so endet der Versicherungsschutz für das Gerät
mit dem Tage der Veräußerung. Der Erwerber kann innerhalb von vier Wochen nach Veräußerung beantragen,
dass die Versicherung auf ihn übergeht.
§ 13 Obliegenheiten des Versicherten nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Der Versicherte ist verpflichtet:
a) den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntwerden,
telefonisch oder schriftlich der HS24 GmbH, Postfach 4133, 59037 Hamm anzuzeigen;
b) nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisung
des Versicherers oder seines Beauftragten einzuholen und zu befolgen, sowie Ersatzansprüche gegen
Dritte form- und fristgerecht – ggfs. auch gerichtlich – geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen;
c) den Versicherer und dessen Beauftragten bei der Schadenermittlung und -regulierung nach Kräften zu
unterstützen, ihnen ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und alle Umstände,
die auf den Versicherungsfall Bezug haben, (auf Verlangen schriftlich) mitzuteilen, insbesondere auch die
angeforderten Belege einzureichen;
d) Schäden durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder Plünderung, Sabotage, Vandalismus oder durch
vorsätzliche Beschädigung durch Dritte unverzüglich – unter detaillierter Angabe der abhanden gekommenen,
zerstörten oder beschädigten Geräte – der nächst erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen
und dem Versicherer oder dessen Beauftragten eine Kopie der Anzeige zu übersenden.
2. Verletzt der Versicherte eine der in Ziffer 1 genannten Obliegenheiten verliert er seinen Versicherungsschutz,
es sei denn, er hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
a) Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versicherte insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder
den Umfang der Entschädigung gehabt hat.
b) Hatte eine vorsätzliche Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die
Feststellung der Entschädigung oder deren Umfang Einfluss, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen
oder wenn den Versicherten kein erhebliches Verschulden trifft.
§ 14 Wieder herbeigeschaffte versicherte Sachen
1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherte dies nach Kenntniserlangung
dem Versicherer oder dessen Beauftragten unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Hat der Versicherte den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese
Sache ein Ersatz oder eine Entschädigung geleistet wurde, hat der Versicherte das Ersatzgerät zurückzugeben
bzw. die Entschädigung zurück zu zahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der
Versicherte hat dieses Wahlrecht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der schriftlichen Aufforderung des
Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
3. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherte die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
§ 15 Besondere Verwirkungsgründe
Hat der Versicherte den Versicherer arglistig über Tatsachen getäuscht oder dies versucht, die für den
Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht
frei. Ist die Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches
festgestellt, so gelten die Voraussetzungen gemäß Satz 1 als bewiesen.
§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftänderungen
1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z. B. Kündigungen oder Schadenmeldungen)
sind schriftlich abzugeben. Sie sind ausschließlich an die HS24 GmbH, Postfach 4133, 59037
Hamm zu richten.
2. Hat der Versicherte eine Änderung seiner Anschrift HS24 nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,
die dem Versicherten gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die
letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Anschriftenänderung
bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherten zugegangen sein würde.
§ 17 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
|